4 dass die Zwangsmassnahme sinnvoll und zweckmässig sei, könne sie immer noch angeordnet werden. 4.2 Die Generalstaatsanwaltschaft begründet die erkennungsdienstliche Erfassung wie folgt: Der hinreichende Tatverdacht des Landfriedensbruchs evtl. Raufhandels ergibt sich aus dem Anzeigerapport vom 20. März 2020. Demnach wurde die Auseinandersetzung von beiden Fangruppierungen gesucht. Die Polizei machte die D.________(Eishockeyclub)-Fans darauf aufmerksam, dass sie sich ins Restaurant H.________ zurückziehen sollen.