Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann deshalb hier ausnahmsweise als geheilt gelten, zumal die Heilung im vorliegenden Verfahren sich für den Beschwerdeführer nicht nachteilig auswirkt. Die Gehörsverletzung ist jedoch im Dispositiv förmlich festzuhalten und bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen (BGE 136 I 274 E. 2.3).