Im Rahmen der Replik hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen. Dass die Replik mangels eigenhändiger Unterschrift aus den Akten gewiesen wurde und deshalb seine dortig gemachten Ausführungen letztlich nicht berücksichtigt werden können, hat sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann deshalb hier ausnahmsweise als geheilt gelten, zumal die Heilung im vorliegenden Verfahren sich für den Beschwerdeführer nicht nachteilig auswirkt.