393 Abs. 2 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme den hinreichenden Tatverdacht begründet, Ausführungen dazu gemacht, weshalb der Beschwerdeführer an weiteren – bereits begangenen oder künftigen – Delikten von gewisser Schwere beteiligt sein könnte und die Verhältnismässigkeit der angeordneten Zwangsmassname begründet. Im Rahmen der Replik hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen.