3.3 Zwangsmassnahmen routinemässig anzuordnen ist unzulässig (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 / 1B_123/2015 vom 20. August 2015 E. 3.5). Die erkennungsdienstliche Erfassung und die Aufbewahrung der Daten stellen, auch wenn es sich nur um einen leichten Grundrechtseingriff handelt, einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]), auf informelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und auf Familienleben (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101])