Die erkennungsdienstliche Behandlung von Beschuldigten von Delikten einer bestimmten Schwere ist erlaubt. Auch bei Deliktsarten, bei denen die Massnahme direkt nichts bringt, ist die Massnahme gegenüber einem Beschuldigten möglich (Praxiskommentar StPO- SCHMID/JOSITSCH, N 5 zu Art. 260 StPO). Vorliegend wird dem Beschuldigten Landfriedensbruch gem. Art. 260 StGB, evtl. Raufhandel gem. Art. 133 StGB vorgeworfen. Bei beiden Delikten handelt es sich um ein Vergehen, weshalb die Voraussetzungen für die erkennungsdienstliche Behandlung erfüllt sind. In Anbetracht dieser Ausführungen resp.