Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Staatsanwaltschaft habe mit keinem Satz begründet, weshalb sich im vorliegenden Fall eine erkennungsdienstliche Erfassung aufdränge und inwiefern ein hinreichender Tatverdacht für die vorgeworfenen Delikte bestehe.