Am 15. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer eine nicht unterzeichnete Replik ein. Nachdem der Beschwerdeführer die eingeschrieben gesandte Verfügung betreffend Nachfrist zur Einreichung einer eigenhändig unterzeichneten Replik nicht abgeholt hatte und auch nach Zustellung der Verfügung mittels A-Post innert Frist keine Nachbesserung einreichte, wurde die Replik mit Verfügung vom 4. Juni 2020 nicht zu den Akten erkannt und dem Beschwerdeführer retourniert.