Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer zur Hälfte aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten habe der Beschwerdeführer zu tragen. Am 15. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer eine nicht unterzeichnete Replik ein.