7 Profils sind für die Aufklärung solcher Taten sowohl geeignet, erforderlich und angesichts ihrer Schwere dem Beschwerdeführer zumutbar, so dass sie dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügen. Die angefochtene Verfügung ist rechtens. Die Beschwerde wird abgewiesen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).