Die Interessen der Öffentlichkeit und allfälliger Opfer sind damit klar höher zu gewichten als diejenigen des Beschwerdeführers. Vor diesem Hintergrund erweist sich die angefochtene Verfügung als verhältnismässig. 7. Zusammenfassend bestehen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in weitere Delikte gegen die sexuelle Integrität verwickelt sein könnte. Die erkennungsdienstliche Erfassung und die Erstellung eines DNA-