Inwiefern die Erstellung eines DNA-Profils oder eine erkennungsdienstliche Massnahme geeignet sein sollten, weitere Delikte aufzuklären, sei nicht ersichtlich und werde von der Staatsanwaltschaft auch nicht näher begründet. Selbst wenn die Zwangsmassnahmen geeignet wären, wären sie nicht erforderlich, da für die Aufklärung der in Frage kommenden Straftaten mildere Mittel, wie namentlich die Befragung der Opfer und Arbeitgeber des Masseurs oder die Edition der Arbeitspläne etc. in Betracht zu ziehen seien. 6.2 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.