Den beteiligten Parteien bzw. dem jeweiligen Arbeitgeber des Masseurs seien dessen Personalien bekannt. Folgerichtig habe die Staatsanwaltschaft die angefochtenen Massnahmen auch nicht in Bezug auf das hängige Verfahren angeordnet. Inwiefern die Erstellung eines DNA-Profils oder eine erkennungsdienstliche Massnahme geeignet sein sollten, weitere Delikte aufzuklären, sei nicht ersichtlich und werde von der Staatsanwaltschaft auch nicht näher begründet.