6. 6.1 Der Beschwerdeführer erachtet die angeordneten Zwangsmassnahmen als nicht geeignet und nicht erforderlich, um zur Aufklärung vergangener bzw. zukünftiger gleichartiger Delikte beizutragen. Er führt aus, die Erstellung eines DNA-Profils müsse es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erlauben, Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt seien. Bei der vorliegend zur Diskussion stehenden Deliktskategorie handle es sich gerade nicht um Fälle unbekannter Täterschaft. Den beteiligten Parteien bzw. dem jeweiligen Arbeitgeber des Masseurs seien dessen Personalien bekannt.