Demnach hat der Beschwerdeführer das Vertrauen der Privatklägerin und die Intimität der Situation unvermittelt und schamlos ausgenutzt. Die Unverfrorenheit des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass es gemäss den Aussagen des Hoteldirektors bereits wiederholt zu vergleichbaren Vorfällen gekommen ist, legen nahe, dass der Beschwerdeführer sich sehr sicher oder gewissermassen sogar unantastbar fühlt. Damit ist auch die Wahrscheinlichkeit, dass er auch ausserhalb von Ho- tel-Wellness-Anlagen, im anonymen Bereich, Delikte gegen die sexuelle Integrität begehen könnte, als erhöht zu bezeichnen.