Dabei spielt der Lebenswandel des Beschwerdeführers insofern eine Rolle, als die häufigen Stellenwechsel, selbst wenn sie für seine Branche typisch sei sollten, es ihm erleichtern, nach einem Vorfall an einem neuen Ort neu zu beginnen und seine fragwürdigen Praktiken ohne zunächst aufzufallen weiterzuführen. Auffallend ist weiter die Dreistigkeit der Tat, sofern sie sich so abgespielt hatte, wie es die Privatklägerin nach Meinung der Beschwerdekammer glaubhaft schilderte. Demnach hat der Beschwerdeführer das Vertrauen der Privatklägerin und die Intimität der Situation unvermittelt und schamlos ausgenutzt.