Mit seinem Vorgehen könnte der Beschwerdeführer womöglich den Tatbestand der sexuellen Nötigung, noch wahrscheinlicher aber – da die fast nackt auf dem Bauch liegende Privatklägerin unter Umständen keine Möglichkeit gehabt haben könnte, sich gegen den Angriff auf ihre sexuelle Integrität zu wehren (vgl. BGE 133 IV 49 E. 7) – den Tatbestand der Schändung (Art. 191 StGB) erfüllt haben. Damit teilt die Beschwerdekammer die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach ein hinreichender Tatverdacht auf ein gravierendes Delikt gegen die sexuelle Integrität besteht.