Inhaltlich betrachtet besteht mindestens im Falle der Privatklägerin ein hinreichender Verdacht, dass der Beschwerdeführer die Grenzen des Zulässigen überschritten hat. Mit seinem Vorgehen könnte der Beschwerdeführer womöglich den Tatbestand der sexuellen Nötigung, noch wahrscheinlicher aber – da die fast nackt auf dem Bauch liegende Privatklägerin unter Umständen keine Möglichkeit gehabt haben könnte, sich gegen den Angriff auf ihre sexuelle Integrität zu wehren (vgl. BGE 133 IV 49 E. 7) – den Tatbestand der Schändung (Art. 191 StGB) erfüllt haben.