Dass der Direktor darüber nur vom Hörensagen Bescheid weiss, tut der Glaubhaftigkeit seiner Angaben keinen Abbruch. Vielmehr geben seine und die Aussagen der Privatklägerin ein schlüssiges Gesamtbild ab, wonach der Beschwerdeführer sich bei seinen Massagen bisweilen offenbar seltsam anmutender Praktiken bediente. Die Vorfälle weisen gewisse Parallelen auf: Der Beschwerdeführer soll zwei seiner Kundinnen aufgefordert haben, für eine Massage höchst ungewöhnliche Stellungen einzunehmen, bei denen sich das Gesäss in der Luft befindet. Mindestens in zwei Fällen soll er sich bei der Massage sehr stark auf den Gesässbereich fokussiert haben.