So gab die Privatklägerin beispielsweise nur an, der Beschwerdeführer habe sich mit seinen Fingern ihrem Anus und ihrer Vagina genähert, diese Körperstellen mit den Fingern jedoch nicht berührt. Ausserdem war der Beschwerdeführer der Privatklägerin bis zum Tag des Vorfalls völlig unbekannt. Es ist überhaupt kein Motiv erkennbar, weshalb sie ihn zu Unrecht belasten sollte. Gleiches gilt für den Hoteldirektor, der, um den guten Ruf des Hotels zu wahren, theoretisch sogar eher ein Interesse daran haben könnte, den Beschwerdeführer zu schützen.