Während der Massage ihrer Vorderseite habe er ihre Brüste gestreift (Einvernahme vom 18. Dezember 2019 Z. 61 ff.). Die geschilderten Vorgänge sind zum einen zu unkonventionell und zu besonders – zum Beispiel die ungewöhnliche Stellung, welche die Privatklägerin angeblich hat einnehmen müssen –, zum anderen aber auch zu wenig gravierend, um jemandem damit bewusst wider besseren Wissens einen sexuellen Übergriff anzulasten. So gab die Privatklägerin beispielsweise nur an, der Beschwerdeführer habe sich mit seinen Fingern ihrem Anus und ihrer Vagina genähert, diese Körperstellen mit den Fingern jedoch nicht berührt.