Es brauche erhebliche und konkrete Anhaltspunkte. In casu fehle es an beidem. Mit ihren Ausführungen, wonach sich beim Beruf des Beschwerdeführers als Masseur immer wieder gravierende sexuelle Übergriffe auf Kundinnen ergeben könnten, stelle die Generalstaatsanwaltschaft ihn zusammen mit dem gesamten Berufsstand der Masseure unter unzulässigen Generalverdacht. Auch die Tätigkeit in einem sehr sensiblen Bereich, vorwiegend mit Frauen, genüge nicht ansatzweise als Anhaltspunkt für eine mögliche Delinquenz.