Zudem seien diese ungenügend abgeklärt bzw. als pauschale Behauptungen von Drittpersonen zu betrachten. Doch selbst wenn die Vorfälle der Wahrheit entsprechen sollten, würden sie, falls überhaupt von strafrechtlicher Relevanz, nicht auf weitere Delikte von gewisser Schwere hindeuten. In seiner Replik ergänzt der Beschwerdeführer, eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit gegenüber dem Durchschnittsbürger, dass die beschuldigte Person bereits früher andere Verbrechen oder Vergehen begangen habe, sei entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft nicht ausreichend. Es brauche erhebliche und konkrete Anhaltspunkte.