Gerade im Wellness- und Massagebereich, in dem er tätig sei, seien sog. Saisonnier-Stellen nichts Aussergewöhnliches. Er sei seit über 20 Jahren als Masseur tätig und nicht vorbestraft. Dies sei bei der Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung und der Erstellung eines DNA-Profils zu berücksichtigen. Alsdann nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf die vom befragten Hoteldirektor E.________ erwähnten Beschwerden. Er meint, die vom Direktor geschilderten Vorfälle würden bestritten. Zudem seien diese ungenügend abgeklärt bzw. als pauschale Behauptungen von Drittpersonen zu betrachten.