Bei der von Art. 255 StPO verlangten Anlasstat müsse es sich um ein Verbrechen oder Vergehen handeln. Vorliegend komme als Anlasstat höchstens eine Übertretung in Betracht, weshalb die DNA-Profilerstellung bereits aus diesem Grund unzulässig sei. Weiter wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme der Staatsanwaltschaft, dass sein Lebenslauf, namentlich die häufigen Stellenwechsel sowie die kurze Dauer der jeweiligen Anstellungsverhältnisse, auf die Begehung weiterer Delikte schliessen lasse. Gerade im Wellness- und Massagebereich, in dem er tätig sei, seien sog. Saisonnier-Stellen nichts Aussergewöhnliches.