3 tretung. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sei nicht erfüllt, da es an dem hierfür erforderlichen nötigenden Element fehle. Der Privatklägerin wäre eine Widersetzung zumutbar gewesen. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung und der Erstellung eines DNA-Profils gründe daher auf einer unzutreffenden rechtlichen Qualifikation des von der Privatklägerin behaupteten und vom Beschwerdeführer bestrittenen Sachverhalts. Bei der von Art.