5. 5.1 Der Beschwerdeführer weist die gegen ihn erhobenen Vorwürfe vehement zurück und beruft sich auf die Unschuldsvermutung. Der Tatvorwurf stütze sich einzig auf die Aussagen einer einzigen Person, die Ungereimtheiten aufweisen würden und nicht stringent seien. Doch selbst wenn auf den von der Privatklägerin geschilderten Sachverhalt abzustellen wäre, handle es sich dabei höchstens um eine Über-