1B_13/2019 vom 12. März 2019 E. 2.1). Erkennungsdienstliche Massnahmen (d.h. die erkennungsdienstliche Erfassung als mildere Massnahme sowie die DNA-Probenahme und -Profilerstellung) und die Aufbewahrung der Daten stellen Grundrechtseingriffe dar. Tangiert werden das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Grundrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 145 IV 263 E. 3.4).