4. Eine DNA-Analyse kommt vorweg in Betracht, um das Verbrechen oder Vergehen aufzuklären, welches dazu Anlass gegeben hat (Art. 255 Abs. 1 StPO). Die Abnahme einer DNA-Probe und die Profilerstellung sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch auch dann zulässig, wenn damit andere gegenwärtig zu untersuchende oder allfällige zukünftige Straftaten aufgeklärt werden können. Dies ergibt sich aus Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des DNA- Profil-Gesetzes (SR 363).