Die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die DNA-Profilerstellung ordnete sie aber nicht zur Aufklärung dieses Tatvorwurfs, sondern im Hinblick auf die Klärung weiterer, bis anhin unbekannter Delikte an. Zusammenfassend begründete sie die Anordnung wie folgt: «Aufgrund des bestehenden Tatvorwurfs der sexuellen Nötigung, des Tätigkeitsbereichs des Beschuldigten als Masseur und der damit stets verbundenen Intimität zwischen ihm und Kundinnen, dem aktenkundigen Lebenslauf des Beschuldigten (insbesondere: teilweise kurze Beschäftigungen, Stellenwechsel über die Kantons-/Landesgrenzen, teils internationale Arbeitgeber) sowie letztlich der ge-