BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung und der Erstellung eines DNA-Profils unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wird eingetreten.