___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. März 2020 Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Am 17. März 2020 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte am 19. Mai 2020 eine Replik ein und hielt darin am gestellten Rechtsbegehren und seinen Ausführungen in der Beschwerde fest.