vgl. zur angeblichen Notwehrlage E. 5.6, welche gemäss vorliegender Aktenlage als vorgeschoben und wenig überzeugend erscheint). Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt deshalb die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, wonach angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der beschriebenen aufgeladenen Situation eine besondere Figur darstellte, indem er an vorderster Front aktiv an der Auseinandersetzung teilgenommen hatte, ohne Verletzung der Unschuldsvermutung angenommen werden darf, dass das Verhalten des Beschwerdeführers auf eine gewisse Krawall- und Gewaltbereitschaft hindeutet.