9 ten erscheinen – wie dargetan wurde (vgl. E. 5.6 hiervor) – derzeit als glaubhaft. Der Beschwerdeführer gestand ein, sich an der tätlichen Auseinandersetzung am G.________(Strasse) beteiligt zu haben und selber Faustschläge ausgeteilt zu haben. Er war dabei gemäss eigenen Aussagen ziemlich zuvorderst in der Gruppe (vgl. Z. 63 ff.; 122 des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 28. Februar 2020; vgl. zur angeblichen Notwehrlage E. 5.6, welche gemäss vorliegender Aktenlage als vorgeschoben und wenig überzeugend erscheint).