Die in den Berichtsrapporten vom 23., 25. und 29. Januar 2020 geschilderten Wahrnehmungen hinsichtlich des Ereignisses vom 18. Januar 2020 betreffen ein Delikt, dass nicht mehr als Bagatelle zu qualifizieren ist. Der Straftatbestand des Landfriedensbruchs bzw. des Raufhandels schützt das Rechtsgut des öffentlichen Friedens bzw. das Leben und die körperliche Integrität der Teilnehmer und auch von unbeteiligten Dritten. Hierbei handelt es sich um besonders schützenswerte Rechtsgüter. Die inkriminierte Straftat weist mithin eine gewisse Schwere auf (vgl. E. 5.2 hiervor).