Anzeige wegen Betretens des Bahnbetriebsgebietes (Geleise) eingereicht haben. 5.7 Aus der laufenden Untersuchung ergeben sich weiter erhebliche und konkrete Anhaltspunkte darauf, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits Delikte begangen hat bzw. insbesondere in Zukunft solche begehen könnte. Die in den Berichtsrapporten vom 23., 25. und 29. Januar 2020 geschilderten Wahrnehmungen hinsichtlich des Ereignisses vom 18. Januar 2020 betreffen ein Delikt, dass nicht mehr als Bagatelle zu qualifizieren ist.