Eine Notwehrlage erscheint jedenfalls bei der vorliegenden Aktenlage wenig wahrscheinlich. Soweit der Beschwerdeführer in der Replik polizeitaktische Fehler rügt, ändert dies nichts am gegebenen hinreichenden Tatverdacht des Landfriedensbruchs, evtl. Raufhandels. Aus dem Anzeigerapport vom 20. März 2020 geht im Übrigen hervor, dass die Polizeibeamten auch gegen Fans des E.________(Eishockeyclub) Anzeige wegen Betretens des Bahnbetriebsgebietes (Geleise) eingereicht haben.