Der Beschwerdeführer machte denn auch erst mit der Replik geltend, dass die D.________(Eishockeyclub)-Fans derart überrascht worden seien, dass ihnen keine Zeit mehr geblieben sei zu fliehen. In der polizeilichen Einvernahme wurde eine zeitliche Unmöglichkeit zur Flucht vom Beschwerdeführer entgegen dem Verweis in der Replik gerade nicht geltend gemacht. Dieser nachgeschobene Einwand muss derzeit als blosse Schutzbehauptung gewertet werden. Eine Notwehrlage erscheint jedenfalls bei der vorliegenden Aktenlage wenig wahrscheinlich.