Die insoweit gemachten Aussagen des Beschwerdeführers wurden von der Generalstaatsanwaltschaft korrekt zusammengefasst wiedergegeben. Der Beschwerdeführer beruft sich zwar auf Notwehr, wobei aber auffällt, dass er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Februar 2020 auf Frage, wie die Gefühlslage bei der Schlägerei gewesen sei, lediglich antwortete «dazu sage ich nichts» (vgl. Z. 72 f. des Einvernahmeprotokolls), was seltsam anmutet. Der Beschwerdeführer machte denn auch erst mit der Replik geltend, dass die D.________(Eishockeyclub)-Fans derart überrascht worden seien, dass ihnen keine Zeit mehr geblieben sei zu fliehen.