Der Beschwerdeführer ist denn auch geständig, dass er sich bei der Schlägerei vor Ort befunden hat. Er gab an, dass er ziemlich zuvorderst in der Gruppe gestanden sei und auch Faustschläge ausgeteilt habe (vgl. Z. 63 ff.; 122 f. des Einvernahmeprotokolls). Die insoweit gemachten Aussagen des Beschwerdeführers wurden von der Generalstaatsanwaltschaft korrekt zusammengefasst wiedergegeben.