Bei der vorliegenden Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass auch die D.________(Eishockeyclub)-Fans mit dem Rennen Richtung G.________(Strasse) und dem – zumindest teilweisen – Vermummen aktiv die Auseinandersetzung mit den E.________(Eishockeyclub)-Fans gesucht haben. Ein «völlig überraschender Angriff der E.________(Eishockeyclub)-Fans», wie er vom Beschwerdeführer geschildert wird, erscheint derzeit wenig plausibel. Der Beschwerdeführer ist denn auch geständig, dass er sich bei der Schlägerei vor Ort befunden hat.