vom 4. März 2020, wonach er nicht sagen wollte, wie er anlässlich der Auseinandersetzung gekleidet war, was seltsam anmutet; vgl. zudem Z. 60 des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2020, wonach er den Jackenkragen hochgezogen haben will, weil es kalt gewesen sei). Dasselbe gilt betreffend den Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich an die Weisung der Polizei gehalten. Sowohl der Polizeibeamte L.________ als auch der Polizeibeamte M.________ haben in ihren Berichtsrapporten vom 23. und 25. Januar 2020 übereinstimmend geschildert, dass sie die D.________(Eishockeyclub)-Fans aufgefor-