Zeugeneinvernahmen – um was für Zeugen es sich handeln soll, wird in der Replik nicht weiter erörtert – drängen sich daher im vorliegenden Verfahren nicht auf. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass sie nicht gerannt seien und sich nicht vermummt hätten, wirkt angesichts dessen wenig überzeugend (vgl. auch Z. 147 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten O.________ vom 4. März 2020, wonach er nicht sagen wollte, wie er anlässlich der Auseinandersetzung gekleidet war, was seltsam anmutet;