vgl. ebenso Z. 41 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2020). N.________ bestätigte auch sinngemäss, dass die Gruppe der D.________(Eishockeyclub)-Fans vom Restaurant H.________ Richtung G.________(Strasse) gerannt war und dass sie sich dort vermummt hätten, wobei er sich selber nicht vermummt haben will (vgl. Z. 146 ff. des Einvernahmeprotokolls).