5.5 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Replik zusammengefasst, dass im vorliegenden Verfahren der Unschuldsvermutung ein sehr hoher Stellenwert eingeräumt werden müsse, nachdem die Polizei die Ermittlungen sehr unsorgfältig geführt und den Sachverhalt verzerrt und nicht korrekt dargelegt habe. Ein hinreichender Tatverdacht wegen Landfriedensbruchs, evtl. Raufhandels werde bestritten. Der Anzeigerapport schweige darüber, dass die D.________(Eishockeyclub)-Fans von den E.________(Eishockeyclub)-Fans angegriffen worden seien, welche verbotenerweise die Bahngleise überquert hätten.