Die erkennungsdienstlichen Massnahmen verfolgen das doppelte Ziel, einerseits aufgrund der erfassten Merkmale nicht aufgeklärte Straftaten bestimmten Personen zuzuordnen und andererseits bei künftigen Taten eine Wiedererkennung zu ermöglichen, u.a. durch Abgleich von daktyloskopischen Spuren oder Fotokonfrontationen mit Geschädigten und/oder Zeugen (BGE 128 Il 259 E 3.4.1 mit weiteren Hinweisen). Die Profil-Erfassung kann auch Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Sie kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen.