Insgesamt liegen hier genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Vergangenheit oder in Zukunft mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit in Straftaten involviert war oder sein wird. Die erkennungsdienstlichen Massnahmen verfolgen das doppelte Ziel, einerseits aufgrund der erfassten Merkmale nicht aufgeklärte Straftaten bestimmten Personen zuzuordnen und andererseits bei künftigen Taten eine Wiedererkennung zu ermöglichen, u.a. durch Abgleich von daktyloskopischen Spuren oder Fotokonfrontationen mit Geschädigten und/oder Zeugen (BGE 128 Il 259 E 3.4.1 mit weiteren Hinweisen).