Der Beschwerdeführer ist zudem vorbestraft, wenn auch nicht einschlägig. Seine Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen und einer Busse von CHF 200.00 wegen Tierquälerei vom 14. November 2019 zeigt jedoch, dass er bereits straffällig in Erscheinung getreten ist. Insgesamt liegen hier genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Vergangenheit oder in Zukunft mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit in Straftaten involviert war oder sein wird.