Er konnte nach der Schlägerei von einem Polizeibeamten erkannt werden. Es ist weiter zu prüfen, ob erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer an weiteren – bereits begangenen oder künftigen – Delikten von gewisser Schwere beteiligt sein könnte. Der Beschwerdeführer und seine Gruppe der D.________(Eishockeyclub)-Fans wurden von der Polizei mehrfach aufgefordert, sich ins Restaurant H.________ zurückzubegeben. Dem kam er nicht nach, sondern rannte mit der Gruppe in den G.________(Strasse), wo sich die Gruppe vermummte (Kapuze über den Kopf, Schal über das Gesicht, Kragen der Jacke hochziehen usw.).