Dieser Aufforderung kamen sie nicht nach, sondern rannten zum G.________(Strasse) und vermummten sich. Danach kam es zur Auseinandersetzung zwischen der Gruppe D.________(Eishockeyclub) Fan, zu welcher der Beschwerdeführer gehört, und der Gruppe E.________(Eishockeyclub) Fans. Es kam dabei zu gegenseitigen Schlägen und einer Sachbeschädigung (Anzeigerapport vom 20. März 2020 und Wahrnehmungsberichte, insbesondere Berichtsrapport von I.________ vom 25. Januar 2020). Der Beschuldigte gab zu, dass er bei der Auseinandersetzung dabei war. Er habe den Jackenkragen hochgezogen gehabt.